Die Antwort auf die Frage der Haftung ist immer von den vertraglichen Umständen des Fahrzeugs abhängig. Befindet sich das Fahrzeug, beim Kauf, in einem Werksneuen Zustand erhalten Sie eine Garantie vom Hersteller. Vorausgesetzt sie sind mit dem Fahrzeug nach Herstellervorgaben umgegangen, muss der Hersteller für den Schaden am Motor aufkommen, so lange bis die Garantiezeit vorbei ist. Die Dauer der Garantie ist von Hersteller und Model abhängig.
Doch nicht nur bei Neuwagen steht Ihnen eine derartige Sicherheit zu. Auch bei vom Händler erworbenen Gebrauchtwagen gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von mindestens 6 Monaten. In diesen 6 Monaten ist der Händler in der Beweispflicht. Das bedeutet, dass er für auftretende Schäden aufkommen muss außer er kann beweisen, dass der Schaden schon vor Gefahrenübergang vorhanden war und somit im Einverständnis gekauft wurde oder das Verhalten des Fahrers den Motorschaden herbeigeführt hat.
Wird ein Fahrzeug von einer Privatperson gekauft gibt es nur eine bedingte Gewährleistung. In der Regel gilt hier „gekauft wie gesehen“ und die Beweislast liegt bei Ihnen. Sollten Sie dem Verkäufer nachweisen können, dass ein Mangel, der den Motorschaden verursacht hat, schon vor Vertragsabschluss vorhanden und dem Verkäufer bekannt war, so haben Sie auch bei einem Privatkauf einen Gewährleistungsanspruch.